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Home / Tätigkeiten / Verwaltungsrecht / Denkmalschutz

Rechtsanwalt für Denkmalschutz in München

Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten Sie als Bürger, Unternehmer, Kommune, Institution, Interessengemeinschaft oder Bürgerinitiative umfassend und unabhängig mit der Kompetenz von Fachanwälten im Verwaltungsrecht, auch bei einem Problem mit der Denkmalschutzbehörde oder bei Fragen zum Denkmalschutz.

Wann ist ein Denkmal ein schützenswertes Denkmal?

Diese Frage ist in Bayern anders zu beantworten als z.B. in Nordrhein-Westfalen. Denn in Bayern ist die Eintragung z.B. eines Gebäudes in die Denkmalliste nicht konstitutiv. Das bedeutet, dass der Schutz des Denkmals nicht erst mit der Eintragung in der entsprechenden Liste entsteht oder wirksam wird. Die Eintragung ist damit – anders als in anderen Bundesländern – in Bayern lediglich deklaratorisch.

Anders liegt der Fall z.B. in Nordrhein-Westfalen. Hier gilt die Eintragung in der Denkmalliste als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Denkmalschutz. Diese Eintragung ist ein Verwaltungsakt, der verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann. Vor einer Eintragung sind Sie anzuhören.

Genießen Bodendenkmäler den gleichen Schutz, wie Baudenkmäler? 

Das Gesetz gewährt Bodendenkmälern und Baudenkmälern einen gleichwertigen Schutz. Daneben werden Gartendenkmäler, hier kann es z.B. um einen einzelnen Brunnen gehen, geschützt. Bei Baudenkmälern kann es sich um ein sog. Einzeldenkmal handeln. Das Gebäude (oder Teile davon) selbst werden als schutzwürdig eingestuft. Wird eine ganze Gruppe von Gebäuden oder sogar ganze Stadtviertel als schutzwürdig betrachtet, spricht man von einem sog. Ensemble. Möglich ist es auch, bewegliche Gegenstände als Denkmal einzustufen. Eine feste Jahreszahl, vor oder bei welcher ein Gesetz eine Schutzwürdigkeit annimmt, gibt es nicht.

Vertretung gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz schränkt wesentliche Grundrechte eines Grundbesitzers bzw. eines Eigentümers einer Immobilie ein. Ganz erheblich wird das Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 103 der Bayerischen Verfassung (BV) im Falle einer denkmalschutzrechtlichen Enteignung eingeschränkt. 

Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Auch eine Anordnung auf Erhaltung eines Baudenkmals durch die Untere Denkmalschutzbehörde – meist in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege, dem Heimatpfleger oder dem Landesdenkmalrat – schränkt den Eigentümer massiv in seiner Handlungsfreiheit ein. Schon das Betretungsrecht und das Auskunftsrecht der Denkmalschutzbehörde stellt meist eine erhebliche Einschränkung dar. 

Denkmalschutzrechtliche Anordnung

Wir beraten und vertreten Sie gegen die Denkmalschutzbehörde, insbesondere auch dann, wenn eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine Baumaßnahme (z.B. Wärmedämmung, Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach) an einem in der Denkmalliste enthaltenen Einzeldenkmal oder an einem Anwesen in einem sog. Ensemble nicht erteilt wird oder Sie gar eine Baueinstellungsverfügung oder Beseitigungsanordnung erhalten. Regelmäßig von Bedeutung ist auch das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht, handelt es sich doch in der Regel um besondere, auf dem Immobilienmarkt kaum verfügbare Objekte.

Sie haben Fragen? Wir geben Ihnen Antworten.

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