Rechtsanwalt für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München unterstützen Sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere bei einer einstweiligen Verfügung oder einem dinglichen Arrest.
Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung
Für eine einstweilige Verfügung ist das Gericht zuständig, das auch in der Hauptsache zuständig wäre. Eine einstweilige Verfügung ist dann zulässig, wenn durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, § 935 ZPO. In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das Gericht bestimmt im Rahmen seiner einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes. Zum „Nachweis“ hierfür erforderlicher Tatsachen gibt es im einstweiligen Rechtsschutz lediglich die Möglichkeit der Glaubhaftmachung, nicht die des Beweises.
Abwehr einer einstweiligen Verfügung
Sofern Sie eine einstweilige Verfügung gegen sich (z.B. im Hinblick auf eine bauliche Sanierungsmaßnahme, die ihr Nachbar verhindern will) befürchten, unterstützen wir Sie. Hier ist insbesondere eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen, um Ihnen rechtliches Gehör zu verschaffen.
Der Grundbuchwiderspruch – Mittel zur Sicherung Ihrer grundbuchmäßigen Rechte
Sofern dingliche Rechte, also Rechte Ihrerseits, die im Zusammenhang mit einer Immobilie stehen, zu sichern sind, ist der Grundbuchwiderspruch als einstweiliges Rechtsmittel zu wählen.
Als weitere einstweilige Schutzmaßnahme gibt es den sog. dinglichen Arrest. Der dingliche Arrest dient letztlich der Sicherung der Durchsetzung von Forderungen, insbesondere der Zwangsvollstreckung.
Weitgehend unbekannt, jedoch von großer Bedeutung in der Praxis ist der Umstand, dass im Falle einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung eine Schadenersatzpflicht bestehen kann, § 945 ZPO.