Sicherung der Erschließung für das Grundstück
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie im Grundstücksrecht, insbesondere zu einem Geh- und Fahrtrecht.
Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch
Das Geh- und Fahrtrecht ist in der Regel im Grundbuch eingetragen. Es wird als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des sog. herrschenden Grundstücks im Grundbuch des sog. dienenden Grundstücks als Last eingetragen (dingliche Sicherung). Als Grunddienstbarkeit kann auch ein Nießbrauch, ein Kanal- oder Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Möglich sind auch schuldrechtliche Geh- und Fahrtrechte, also Rechte auf Grund einer Vereinbarung oder eines Vertrages.
Vereinbarung über Zufahrt zum Grundstück
Ein Geh- und Fahrtrecht kann unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehen (z.B. schuldrechtliche, also vertragliche Vereinbarung). Problematisch ist in diesem Fall die Geltung des vereinbarten Rechts für einen jeweiligen Rechtsnachfolger. Möglich sind mündliche Vereinbarungen. Im Streitfall sind hier jedoch regelmäßig die Inhalte bzw. der Umfang der Vereinbarung hoch umstritten.
Wann besteht ein Notwegerecht?
Wo nachbarschaftliche Regelungen fehlen, kann ein gesetzliches Notwegerecht bestehen. Kann ein Grundstück (meist Hinterliegergrundstück) nicht anders erreicht werden als über das Grundstück des Nachbarn, muss eine Überfahrt ggf. gestattet werden. Ein Notwegerecht besteht nicht „kostenlos“. Fragen zu laufenden Kosten und Entschädigungen sind hier zu klären. Zu prüfen ist in derartigen Fällen oft, ob eine Überfahrt bereits aufgrund unvordenklicher Verjährung gestattet ist.
Gehen und Fahren heißt nicht Stehen und Parken
Ein Geh- und Fahrtrecht führt häufig zu Streit, da es den Eigentümer des dienenden Grundstücks massiv in seinen Eigentumsrechten, insbesondere der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über seinen Grund und Boden einschränkt. Neben der Unterhaltspflicht und einer Geldrente ist meist der Umfang des Rechts umstritten. Dabei ist zu beachten, dass ein Geh- und Fahrtrecht ausschließlich zum maßvollen Begehen und Befahren eines Weges berechtigt, nicht jedoch zum Parken oder Abstellen von Fahrzeugen.