Rechtsanwalt für Schadensersatzanspruch
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie umfassend im Privatrecht, auch in Fragen rund um das Schadensersatzrecht.
Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Im Bereich zivilrechtlicher Verträge gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Danach sind Verträge und die darin vereinbarten Regelungen zu vertraglichen Rechten und Pflichten durch die Vertragsparteien zwingend einzuhalten. Weicht eine Partei von dieser Verpflichtung ab, sei es durch eine Nichtleistung bzw. Schlechtleistung, kann den Parteien im Rahmen der Gewährleistungsansprüche insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis in schuldhafter Weise verletzt. Das Verschulden der Partei wir dabei gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. die Partei, deren Verschulden vermutet wird, hat die Möglichkeit diese Vermutung zu widerlegen. Vertragliche Schadensersatzansprüche lassen sich grob in Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung unterscheiden. Unterscheidungsmerkmal dabei ist nach dem begriffsbezogenen Unterscheidungsansatz der Schutzzweck dieser Norm. Während beim Schadensersatz statt der Leistung das Interesse des Gläubigers auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages gerichtet ist (z.B. Schaden liegt in der nicht funktionierenden PKW-Batterie), ist das Interesse beim Schadensersatz neben der Leistung auf die Unversehrtheit anderer Rechtsgüter gerichtet (z.B. Schaden liegt in einem ausgebrannten PKW aufgrund nicht funktionierender PKW-Batterie).
Schadensersatzanspruch bei Immobilienkauf
Nicht selten stellen sich Fragen zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien, konkret unbebauten Grundstücken bzw. bebauten Grundstücken und Wohnungen. Bei unbebauten Grundstücken ist in erster Linie vorab zu prüfen, ob eine Eigenschaft und wenn ja, welche Eigenschaft des Grundstücks (eventuell bestehendes Baurecht, ggf. durch die Bauordnungsbehörde erteilter Bauvorbescheid, genaue Flächenangaben u.a.) zwischen den Parteien vereinbart wurde und darauf im Kaufvertrag Bezug genommen wird. Bei bebauten Grundstücken bzw. Wohnungen sind die kaufvertraglichen Bestimmungen zu durchleuchten. Häufig wird in diesen Fällen ein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen vereinbart. Es ist dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Ausschluss ggf. unwirksam ist, indem Mängel durch den Verkäufer arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
Gesetzlicher Schadensersatzanspruch
Wir beraten Sie ferner zu Ansprüchen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bzw. Abwehr von gesetzlichem Schadensersatz. Bei einem Vermögensschaden, Sachschaden und Personenschaden vertreten wir Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr des Geldersatzanspruchs, Schadensersatzanspruchs oder Schmerzensgeldanspruchs. Wir übernehmen für Sie die Regulierung eines Verkehrsunfalls auch gegenüber der Versicherung und prüfen einen etwaigen (vorläufigen) Verlust Ihres Schadenfreiheitsrabatts. Wir übernehmen die notwendige Korrespondenz mit Ihrer Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und dem Sozialversicherungsträger, insbesondre bei einem Arbeitsunfall. Wir erhalten für Sie Akteneinsicht bei den Ermittlungsbehörden, insbesondere zum Unfallhergang bzw. Schadenshergang.
Schadensersatz bei Nichterteilung einer Baugenehmigung
Wir vertreten Mandanten bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen infolge der Nichterteilung einer Baugenehmigung. In diesem Rahmen kann ggf. der Bauherr Schadensersatzansprüche gegenüber der Bauordnungsbehörde geltend machen, wenn eine Baugenehmigung grundlos verzögert bzw. nicht erteilt wird. Ferner können aber auch Nachbarn Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauherrn bzw. der Bauordnungsbehörde geltend machen, wenn eine Baugenehmigung erteilt wird und Rechte Dritter bei der Erteilung der Baugenehmigung (z.B. unzulässige Immissionen, Verletzung von Abstandsflächenbestimmungen) evident unbeachtet bleiben.