Rechtsanwälte für forstwirtschaftliche Betriebe
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten forstwirtschaftliche Betriebe und Landwirte mit Forst umfassend und unabhängig mit der Kompetenz eines Fachanwalts für Agrarrecht in allen Fragen rund um das Landwirtschaftsrecht, insbesondere auch in der Forstwirtschaft.
Wir vertreten Ihr Recht als Waldbesitzer.
Wir beraten und vertreten Waldbesitzer in allen Angelegenheiten betreffend das Bundeswaldgesetz (BWaldG) und die landesspezifischen Regelungen, namentlich in Bayern das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Wir beraten Sie im Rahmen der forstlichen Fachplanung und vertreten Sie gegenüber der Forstaufsicht.
Wir helfen Ihnen bei Enteignungsverfahren und Grundinanspruchnahme.
Wir unterstützen Grundstückseigentümer bei staatlichen oder kommunalen Eingriffen in Ihren Grund. Sind Sie z.B. von einer Planfeststellung, also z.B. einer Straßenausbaumaßnahme betroffen und sollen Grund dafür „freiwillig“ zur Vermeidung einer Enteignung abtreten, beraten wir Sie zum richtigen Vorgehen.
Der Schutz von Bannwald
Wir vertreten betroffene Waldbesitzer in Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald oder zu Erholungswald. Wir vertreten Sie vor den Verwaltungsgerichten im Falle der rechtswidrigen Versagung einer Erlaubnis auf Rodung des Waldes bzw. einer Erlaubnis auf Kahlhieb im Schutzwald. Wir unterstützen Sie bei der Regulierung von Waldbrandschäden, z.B. bei der Beantragung von staatlichen Beihilfen. Vor allem vertreten wir Waldbesitzer in Planfeststellungsverfahren und in der Folge in Enteignungsverfahren wegen „staatlicher“ Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere der Trassierung von Gasleitungen aus dem Osten Europas und des Ausbaus des Stromleitungsnetzes.
Der Wirtschaftsplan im Forstbetrieb
Wichtig für den Bestand des Forstbetriebes ist meist seine steuerrechtliche Anerkennung auf Grundlage des regelmäßig vorzulegenden Wirtschaftsplanes. Maßgeblich sind dabei zumeist Fragen der Planung, also auch des Pflegebetriebes, des Verjüngungsbetriebes und des waldbaulichen Hiebsatzes. Nicht selten schließt sich hier meist der Kreis zum Jagdrecht, welches dem Grundsatz folgt: „Wald vor Wild“.