Anwalt für Fragen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie im privaten und geschäftlichen Bereich umfassend im Grundstücksrecht, insbesondere im Wohnungseigentumsrecht.
Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum
Die gesetzliche Definition des Wohnungseigentums findet sich in § 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG). Wohnungseigentum ist danach das Sondereigentum an einer Wohnung und ein damit untrennbar verknüpfter Miteigentumsanteil am Grundstück. „Herr im Haus“ sind Sie nach dem WEG nur über Ihr Sondereigentum. Wenn das der Eigentümergemeinschaft gehörende Gemeinschaftseigentum betroffen ist, entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss. Wir beraten Sie zur rechtlichen Gültigkeit von Beschlüssen und ihrer Durchsetzung bzw. wie Beschlüsse angefochten werden können.
Rechte aus Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Die Rechte von Miteigentümern ergeben sich aus der Gemeinschaftsordnung, deren Anlage zumeist die Teilungserklärung ist. Von der Teilungserklärung wesentlich abweichende Regelungen können die Miteigentümer nur einstimmig, z.B. durch schriftliche bzw. notarielle Vereinbarung treffen (z.B. durch Nachtrag zur Teilungserklärung).
Bauliche Veränderung durch Miteigentümer
Rechtlicher Klärung bedarf meist die Frage, ob ein Miteigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen darf. In der Regel ist dies nur mit der Zustimmung der anderen Miteigentümer möglich.
Bauträger als Miteigentümer
Konflikte treten häufig dann auf, wenn der Bauträger (meist zugleich auch Verkäufer und Hausverwalter) Miteigentümer ist. In Kaufverträgen werden in diesen Fällen oft Vollmachten erteilt, von denen umfassend Gebrauch gemacht wird. Der Bauträger verkauft meist eine Immobilie, behält sich jedoch noch weitgehende Änderungen in seinem Sinne vor. In vielen Fällen ist dies nicht ohne weiteres möglich. Die Rechtsprechung setzt hier Grenzen.
Vertretung vor dem WEG-Gericht
Eigentümer und Hausverwaltungen werden von uns bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche beraten und unterstützt. Wir beantworten Fragen zur Begründung und Verwaltung des Wohnungseigentums, insbesondere zur Abgeschlossenheitsbescheinigung und zur Teilungserklärung. Wir beraten Sie bei Streitigkeiten unter Miteigentümern.