Eintragungen im Grundbuch
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um Ihre Immobilie bzw. Ihr Grundstück und damit zwingend auch in allen Fragen zum Grundbuchrecht.
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Eine Änderung bei Grundstücksrechten bedarf zu ihrer Wirksamkeit regelmäßig der Eintragung im Grundbuch. Eintragungen im Grundbuch gelten grundsätzlich als richtig. Man spricht hier vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Das bedeutet, wer im Grundbuch z.B. als Eigentümer eingetragen ist, gilt als Eigentümer. Dies auch dann, wenn er tatsächlich nicht Eigentümer ist, das Grundbuch also unrichtig ist.
Rechte im Grundbuch
Die einzelnen Rechte sind im Grundbuch in Abteilungen eingetragen. In Abteilung I sind die Eigentumsverhältnisse eingetragen. Abteilung II betrifft die Lasten und Beschränkungen, z.B. Auflassungsvormerkung, Widerspruch, Vorkaufsrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch oder Geh- und Fahrtrecht. In Abteilung III sind die sog. Grundpfandrechte, mithin Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld zu finden. Einen Überblick über alle Eintragungen erhalten Sie mit einem Grundbuchauszug.
Berichtigung des Grundbuchs
Da Eintragungen im Grundbuch grds. als richtig gelten, ist es notwendig, bei falschen Eintragungen im Grundbuch unverzüglich eine Berichtigung zu veranlassen. Wir unterstützen Sie hierbei. Wir beraten Sie auch zu sonstigen für das Grundbuch und Eigentum relevanten Vorgängen, z.B. bei Anträgen auf Löschung einer Eintragung, bei der Abgabe einer Löschungsbewilligung und bei der dinglichen Sicherung Ihrer Rechte im Grundbuch.