Die Grunddienstbarkeit, das Recht im Grundbuch
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um Ihre Immobilie bzw. Ihr Grundstück, auch zu Grunddienstbarkeiten.
Was ist der Umfang einer Grunddienstbarkeit?
Ein Grundstück (das sog. dienende Grundstück) kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (das sog. herrschende Grundstück) in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). So definiert § 1018 BGB den gesetzlichen Inhalt der Grunddienstbarkeit.
Den häufigsten Fall einer Grunddienstbarkeit stellen Leitungsrechte. Einem Nachbarn wird hier gestattet, Versorgungsleitungen (Strom und Wasser) in dem fremden Grundstück zu verlegen und dort dauerhaft zu belassen. Häufiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit ist ein Geh- und Fahrtrecht. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (meist Hinterlieger) darf das dienende Grundstück betreten und befahren. Hier stellen sich in der Praxis häufig Fragen, inwieweit die Geh- und Fahrtrechtsfläche umzäunt oder abgeschlossen werden darf und wer von dem Recht des Nachbarn umfasst ist, konkret ob Lieferfahrzeuge oder Besucher ebenfalls berechtigt sind.
Im Rahmen einer Grunddienstbarkeit kann aber auch geregelt sein, dass auf dem Nachbargrundstück bestimmte Handlungen oder bauliche Maßnahmen nicht vorgenommen werden dürfen. Möglich ist auch eine Regelung, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf oder Beeinträchtigungen seiner Rechte akzeptiert (z.B. Gerüche).
Das Gesetz definiert den tatsächlichen Umfang einer Grunddienstbarkeit nicht. Maßgeblich ist – dort wo es eine solche gibt – die Urkunde, mit welcher die Dienstbarkeit bestellt wurde (Bewilligungsurkunde).
Wirkt die Grunddienstbarkeit für den Käufer eines Grundstückes?
Der Regelfall der Grunddienstbarkeit wirkt auch für und gegen einen Rechtsnachfolger, also auch für oder gegen den Käufer eines Grundstückes.
Besondere Fragen stellen sich in Fällen, in welchen Grundstücke nach der Bestellung einer Grunddienstbarkeit verändert wurden, konkret durch Wegmessung oder Hinzumessung Veränderungen im Kataster vorgenommen wurden, die sich auf die Grundstücksbezeichnung auswirken.
Wie können Grunddienstbarkeiten gelöscht werden?
Grunddienstbarkeiten können in der Regel nicht „gekündigt“ werden. Eine Löschung von Grunddienstbarkeiten ist möglich, in Einzelfällen auch dort, wo ein Berechtigter die Löschung des Rechts nicht bewilligt.