Pressemitteilung und Hausrecht im Strafprozess – verwaltungsrechtliche Unterstützung im Strafprozess
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie als Betroffener in einem Strafverfahren. Wir unterstützen Strafverteidiger, damit sie ihre strafrechtliche Arbeit frei von Beeinflussungen durch die Öffentlichkeit vornehmen können.
Veröffentlichung von Details des Strafprozesses in der Öffentlichkeit
Staatsanwaltschaften und Strafgerichte geben häufig auf Grundlage der Pressegesetze der Länder Pressemitteilungen heraus. Diese Pressemitteilungen haben nicht selten das Ziel, die öffentliche Meinung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden zu lenken. Die Rechtsprechung hat für derartige Pressemitteilungen strenge Voraussetzungen festgelegt. Insbesondere dürfen solche Pressemitteilungen einen Betroffenen nicht verurteilen.
Hausrecht im Strafprozess: Verwaltungsrecht
In Strafprozessen mit großem Medieninteresse ist insbesondere das Hausrecht des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden ein wichtiges, den Prozess lenkendes, Instrument. Für einen Betroffenen kann es von Interesse sein, dass seine Sicherheit gewahrt wird. Es kann von Interesse sein, dass Einlasskontrollen stattfinden. Von Interesse kann auch sein, Medien entweder einen gleichberechtigten Zugang oder keinen unangemessenen Zugang zu der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Diese Anordnungen des Vorsitzenden sind vom Hausrecht umfasst. Dieses beginnt am Sitzungssaal. Bis zum Sitzungssaal liegt das Hausrecht beim Präsidenten des Gerichts. Hausrechtliche Anordnungen sind Verwaltungsakte und damit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfbar.
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Sofern die Äußerungen der Behörden, insbesondere bei falschen Äußerungen, die Rechte von Betroffenen verletzen, haben diese einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Anders als im Zivilrecht, sind im öffentlichen Recht derartige Unterlassungsansprüche gesetzlich bislang nicht normiert. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird jedoch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit analog den §§ 1004, 823 BGB abgeleitet. Ein Betroffener kann auf dieser Grundlage den Schutz seiner Grundrechte, insbesondere aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG (Rechtsstaatsprinzip, zum Beispiel Unschuldsvermutung) verfolgen.