Unterlassung von Äußerungen durch Behörde
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten Sie bei Fragen zum Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte, konkret zu Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen von Behörden oder der öffentlichen Hand mit der Kompetenz von Fachanwälten für Verwaltungsrecht.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch öffentliche Äußerungen von Behörden
In vielen Bereichen sehen sich Behörden in der Pflicht, die Öffentlichkeit zu informieren. Grundlage dafür können auch die Pressegesetze der Länder sein. Eine Informationspflicht von Behörden besteht aber auch dann, wenn es der Schutz der Öffentlichkeit gebietet, zum Beispiel bei Rückrufen oder Hinweisen zu Lebensmitteln. Die öffentlichen Äußerungen können weitreichende Folgen haben. Sie können Persönlichkeitsrechte verletzen.
Denkbar sind hier öffentliche Äußerungen von Kreisverwaltungsbehörden oder Landratsämtern. Denkbar sind Pressemitteilungen von Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Denkbar sind Untersuchungsausschüsse von Landtagen und die entsprechende Veröffentlichung von Einladungen oder Protokollen, die weitreichende Aussagen (oder Mutmaßungen) über Betroffene enthalten.
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Sofern die Äußerungen der Behörden, insbesondere bei falschen Äußerungen, die Rechte von Betroffenen verletzen, haben diese einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Anders als im Zivilrecht, sind im öffentlichen Recht derartige Unterlassungsansprüche gesetzlich bislang nicht normiert. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird jedoch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit analog den §§ 1004, 823 BGB abgeleitet. Ein Betroffener kann auf dieser Grundlage den Schutz seiner Grundrechte, insbesondere aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG (Rechtsstaatsprinzip, zum Beispiel Unschuldsvermutung) verfolgen.