Erneuerbare Energien im landwirtschaftlichen Betrieb
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten Sie als Landwirt umfassend und unabhängig mit der Kompetenz von Fachanwälten für Agrarrecht in allen Fragen rund um das Landwirtschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf ein mögliches weiteres Standbein Ihres Betriebes, die Produktion und Nutzung von erneuerbaren Energien.
Biogasanlage: Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft?
Die Produktion und Nutzung von erneuerbaren Energien wird landwirtschaftlichen Betrieben von Verbänden als Notwendigkeit zum wirtschaftlichen Fortbestand empfohlen. Primär wird dabei auf die Einspeisevergütung nach dem EEG hingewiesen. Für Landwirte bietet sich der Betrieb einer Biogasanlage, die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen oder Freiflächen sowie in der Regel die Verpachtung von Flächen für die Errichtung einer Windenergieanlage oder eines Windenergieparks an.
Genehmigung einer Biogasanlage
Der Betrieb solcher Anlagen erfordert je nach Kapazität unterschiedliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. im Baurecht, Immissionsschutzrecht, Denkmalschutzrecht), welche nach Erteilung nicht selten durch Nachbarn angefochten werden. Behörden stellen zunehmend in Frage, dass es sich bei einer Biogasanlage um einen Teil des eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebes handelt. Die Behörden wollen regelmäßig einen Gewerbebetrieb annehmen. Dies hat weitreichende Folgen nicht nur im Steuerrecht. Zentrale Fragen stellen sich dann, inwieweit das Bauen im Außenbereich noch möglich ist, also eine Privilegierung der Anlage angenommen werden kann. Vor allem aber wollen Behörden den Anlagen dann bestehende Privilegierungen der Landwirtschaft im Wasserrecht absprechen.
Vertrag über Windkraftanlage
Bei der Verpachtung von Flächen für eine Windenergieanlage bestehen aktuell besondere Probleme. Landwirten wird hier meist ein Vorvertrag, ein Musterpachtvertrag oder ein Vertrag zum Betrieb einer Windenergieanlage angeboten. Bei der Unterzeichnung dieser Verträge ist Vorsicht geboten, da sie meist ausschließlich zu Gunsten der vermeintlichen Betreiber formuliert sind. Viele Risiken bleiben nach diesen Verträgen bei Ihnen als Grundstückseigentümer.