Rechtsanwalt für Eilantrag gegen Behörde
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München vertreten Sie in Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In vielen Fällen sieht das Gesetz vor, dass Bescheide einer Behörde sofort vollziehbar sind. Sie können diese Bescheide mit einer Klage zum Verwaltungsgericht, konkret mit einer Anfechtungsklage angreifen. Durch diese Klage wird zwar die Bestandskraft des Bescheides zunächst verhindert, seine Vollziehbarkeit dadurch nicht unterbrochen. Eine Klage hat keinen sog. Suspensiveffekt, also keine aufschiebende Wirkung. Im Ergebnis bedeutet dies: Der behördlichen Anordnung ist Folge zu leisten bzw. diese umzusetzen noch bevor ein Verwaltungsgericht in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung befindet und entscheidet. In den meisten Fällen dürfte sich durch die Vollziehung des Bescheides die Sache (zu Ihren Ungunsten) erledigen. Um dies zu verhindern muss parallel zu einer Anfechtungsklage ein sog. Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. Dieser Antrag dient dazu, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine aufschiebende Wirkung Ihrer Klage herbeizuführen und damit vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.
In einem derartigen Verfahren prüft ein Verwaltungsgericht lediglich kursorisch die Argumente.
Eilantrag nach § 123 VwGO
Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist dann zu stellen, wenn in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage statthaft ist. Dies bedeutet letztendlich, dass dieser Eilantrag dann einschlägig ist, wenn es nicht um die Anfechtung von Verwaltungsakten geht. Ein Anwendungsfall ist beispielsweise, einer Behörde eine öffentliche Äußerung zu Ihren Lasten untersagen zu lassen.
Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
In Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen sind Normenkontrollverfahren statthaft. Auch in diesen Normenkontrollverfahren gibt es Verfahren zur Sicherung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Abwehr schwerer Nachteile oder anderer wichtiger Gründe, die dies dringend gebieten, kann eine einstweilige Anordnung, meist parallel zum Hauptsacheverfahren, erlassen werden.