Denkmalschutz
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie als Fachanwälte für Verwaltungsrecht im Grundstücksrecht und damit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um Ihre Immobilie und Ihr Grundstück, auch bei einem Problem mit der Denkmalschutzbehörde.
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz schränkt wesentliche Grundrechte eines Grundbesitzers bzw. eines Eigentümers einer Immobilie ein. Ganz erheblich wird das Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 103 der Bayerischen Verfassung (BV) im Falle einer denkmalschutzrechtlichen Enteignung eingeschränkt. Auch eine Anordnung auf Erhaltung eines Baudenkmals durch die untere Denkmalschutzbehörde – meist in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege, dem Heimatpfleger oder dem Landesdenkmalrat – schränkt den Eigentümer massiv in seiner Handlungsfreiheit ein. Schon das Betretungsrecht und das Auskunftsrecht der Denkmalschutzbehörde stellt häufig eine erhebliche Einschränkung dar. Wir beraten und vertreten Sie gegen die Denkmalschutzbehörde, insbesondere auch dann, wenn eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine Baumaßnahme (z.B. Sanierung, Wärmedämmung, Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach) an einem in der Denkmalliste enthaltenen Einzeldenkmal oder an einem Anwesen in einem sog. Ensemble nicht erteilt wird oder Sie gar eine Baueinstellungsverfügung oder Beseitigungsanordnung erhalten. Regelmäßig von Bedeutung ist auch das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht, handelt es sich doch in der Regel um besondere, auf dem Immobilienmarkt kaum verfügbare Objekte.
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