Vertretung vor den Handelskammern am Landgericht München
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie umfassend im Handelsrecht.
Handelsgewerbe: Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft
Wir arbeitenVerträge für Sie als Kaufmann im Verhältnis zu Ihren Geschäftspartnern aus. Wir bearbeiten für Sie den im Handelsgewerbe üblichen Franchisevertrag oder Factoringvertrag, sowie allgemeine Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der Handelsbräuche auch im Online-Vertrieb. Wir beraten Sie als Gesellschafter einer Personengesellschaft, z.B. einer stillen Gesellschaft, einer Handelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) oder Kapitalgesellschaft (z.B. AG, Ltd. und GmbH).
Anspruch des Handelsvertreters
Wir vertreten Unternehmen und Handelsvertreter in allen streitigen Auseinandersetzungen rund um das Handelsrecht, den Handelskauf, die Produkthaftung, das Handelsregister, das Führen einer Firma, das Kommissionsgeschäft, den Frachtvertrag, den Speditionsvertrag und den Lagervertrag. Wir beraten Sie beim Wechsel des Unternehmensträgers und in Fragen rund um die Vertretung eines Kaufmanns (Prokura, Handlungsvollmacht oder durch Angestellte in einem Laden oder Warenlager).
Wir setzen Ihren Provisionsanspruch oder Ihren Ausgleichsanspruch durch. Zur Vorbereitung der Durchsetzung dieser Ansprüche stehen Ihnen besondere handelsrechtliche Auskunftsansprüche zu. Der Handelsvertreter beispielsweise hat nach § 87c Abs. 1 HGB Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung. Die Provisionsabrechnung sollte dabei alle Informationen enthalten, die für Grund und Höhe der Provision von Bedeutung sind. Soweit eine Provisionsabrechnung dem nicht gerecht wird, der Handelsvertreter also nicht alle Umstände, die für die Provision wichtig sind, ersehen kann, hat er einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers. Wir beraten und vertreten Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter
Nicht immer klar ist zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, inwieweit letzterer auch andere Produkte als die des Unternehmers, ggf. sogar eines Konkurrenten vertreiben darf. Insbesondere wenn vertragliche Regelungen hierzu fehlen, stellt sich die Frage, inwieweit ein Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter besteht. Wir prüfen diese Frage für Sie im konkreten Einzelfall. Wir erarbeiten für Sie vertragliche Vereinbarungen zu Wettbewerbsverboten ggf. mit Sanktionssystem. Wir setzen für Sie einstweilige Verfügungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche durch bzw. wehren diese Ansprüche für Sie als Handelsvertreter ab.