Prüfung Erbbaurechtsvertrag
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie im Grundstücksrecht und damit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um Ihre Immobilie und Ihr Grundstück, dabei auch zum Erbbaurecht.
Eintragung im Erbbaugrundbuch
Der Erbbauberechtigte erwirbt mit Bestellung des Erbbaurechts das Recht, auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück ein Haus zu errichten oder, wenn es bei Bestellung des Erbbaurechts schon erbaut war, als Eigentum zu nutzen. Ein Erbbaurechtsvertrag kommt z.B. in Betracht, wenn eine Volleigentumsübertragung nicht gewünscht oder rechtlich nicht möglich ist. Der Erbbaurechtsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Das Erbbaurecht wird als Belastung in Abteilung II im Grundbuch regelmäßig zur ersten Rangstelle und im Erbbaugrundbuch eingetragen.
Erbbaurechte wurden in den vergangenen Jahrzehnten insbesondere von der Kirche oder staatlichen Stellen vergeben. Diese Erbbaurechte laufen aus.
Was mache ich, wenn mein Erbbaurecht ausläuft?
Diese Frage ist nur in Kenntnis Ihres Erbbaurechtsvertrages zu beantworten. Ob das Recht auf Fortsetzung des Erbbaurechts besteht, regelt der Vertrag. In der Regel endet jedoch das Erbbaurecht mit Zeitablauf. Es greifen dann die Regelungen zu etwaigen Ablösen für das Gebäude (Gebäudeablöse). Hier bestehen erhebliche Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Erbbaurechtsverträgen.
Besonders praxisrelevant ist die Frage: Muss der Erbbaurechtsnehmer oder (frühere) Erbbauberechtigte mit dem Ende der Vertragslaufzeit ausziehen, ohne bereits eine vertragsgemäße Ablöse erhalten zu haben?
Anpassung Erbpacht
Wir arbeiten für Sie als Grundeigentümer oder Erbbauberechtigten den Erbbaurechtsvertrag unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zu Erbbauzins bzw. Erbpacht, Laufzeit, Heimfall und Vorkaufsrecht aus.
Indexklauseln bei bestehenden Erbbaurechtsverträgen stammen zumeist aus einer früheren Zeit. Häufig führen hier Anpassungen zu Ergebnissen, die von einer Vertragspartei in Frage gestellt werden.
Kündigung Erbbaurecht
Wir beraten und vertreten Sie als Eigentümer einer Immobilie oder Erbbauberechtigten im Hinblick auf ein Erbbaurecht insbesondere zu Umfang, Beleihung, Verkauf, Vererbung, Vertragsstrafe, Entschädigung, Zwangsvollstreckung, Beendigung und Verlängerung. Insbesondere zu den Voraussetzungen des Heimfallanspruchs, also des außerordentlichen Kündigungsrechts des Erbbaurechts, beraten wir Sie.