Rechtsanwalt für Testament in 80336 München
Rechtsanwälte Schneider & Collegen München beraten und vertreten Sie im privaten und geschäftlichen Bereich umfassend in Fragen zum Erbrecht.
Beratung zu Testament
Anders als bei einem Erbvertrag, können Sie ein Testament auch ohne einen Notar, also selbst wirksam errichten. Ein Testament bietet Ihnen jeden Freiraum für individuelle Anordnungen und Verfügungen nach Ihren Vorstellungen.
Dabei ist zu beachten, dass Ihre persönlichen Formulierungen und Vorstellungen nicht widersprüchlich sind oder später falsch verstanden bzw. ausgelegt werden können. Denn in diesem Fall ist die Umsetzung Ihrer Vorstellungen gefährdet.
Wir arbeiten für Sie ein Testament nach Ihren Vorstellungen aus und beraten Sie, wie Sie dieses selbst wirksam erstellen können. Wir beraten Sie zur gesetzlichen Erbfolge, zur Einsetzung von Erben und zur Anordnung von Vermächtnissen bei inländischem und ausländischem Vermögen. Ehegatten beraten wir zu einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nach der sog. Einheitslösung (Berliner Testament) oder alternativ nach der sog. Trennungslösung. Wir erarbeiten mit Ihnen letztwillige Verfügungen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Wir beraten Sie dabei auch hinsichtlich einer ggf. parallel zum privaten Lebensbereich notwendigen geschäftlichen Regelung, z.B. zur Unternehmensnachfolge und zur Nachfolge bei Gesellschaftsanteilen.
Verwahrung eines Testaments
Wir beraten und informieren Sie über Möglichkeiten, sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille im Erbfall auch aufgefunden und Ihr Testament tatsächlich eröffnet wird.
Widerruf einer letztwilligen Verfügung
Wir informieren Sie in allen Fragen zu einem wirksamen Widerruf einer letztwilligen Verfügung oder zur Aufhebung eines Testaments oder Erbvertrages. Wir prüfen für Sie die Unwirksamkeit eines Testaments auch im Hinblick auf die Feststellung von Testierunfähigkeit.
Vorweggenommene Erbfolge
Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall eine Zuwendung zu Lebzeiten durch sog. vorweggenommene Erbfolge sinnvoll ist und inwieweit Ihre Rechtsposition dennoch gesichert werden sollte (z.B. durch Vorbehalt des Nießbrauchs an einer Immobilie oder durch Rückforderungsklauseln).