BVD-Sanierung
Bis heute beraten die Rechtsanwälte Schneider & Collegen zahlreiche Tierhalter, insbesondere die Interessengemeinschaft für gesunde Tiere, zum BVDV-Sanierungsprogramm 2011.
Das staatliche Sanierungsprogramm begann zum 01.01.2011. Es lief zunächst ohne Zwang und Anordnungen der Verwaltung an. Aktuell mehren sich die Problemfälle. Es kommt zu staatlichen Anordnungen und Bußgeldverfahren gegen Tierhalter in Bayern und Baden-Württemberg. Ein Landwirt wurde von uns vor dem Verwaltungsgericht München vertreten. Die dort angefochtene Anordnung des Landratsamts hatte wesentliche Bedeutung auch für alle anderen Tierhalter.
Unser Mandant ist Landwirt und Rinderhalter. Gem. der BVDV-Verordnung sind sämtliche, seit dem 01.01.2011 geborene Kälber in den ersten 6 Lebensmonaten auf den BVD-Virus (Bovines Virus Diarrhoe-Virus) zu untersuchen. Dadurch sollen persistent, d.h. dauerhaft infizierte Tiere ermittelt werden. Wird ein Tier mit positivem Befund untersucht, so hat innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen eine zweite Untersuchung stattzufinden. Werden diese 60 Tage nicht eingehalten, nimmt die Verordnung – ohne tatsächlichen Befund – eine persistente Infektion an. Das Tier ist nach der Verordnung zu töten. Unser Mandant ließ sein Tier untersuchen. Das erste Untersuchungsergebnis war positiv. Sodann ließ unser Mandant sein Tier nach Ablauf der 60 Tage, jedoch innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen ersten 6 Lebensmonate, ein zweites Mal untersuchen. Das zweite Untersuchungsergebnis war negativ. Das Tier war lediglich transient, d.h. vorübergehend infiziert. Das Tier ist gesund. Das zuständige Landratsamt ordnete dennoch an, dass unser Mandant sein gesundes Kalb töten müsse, da er die zweite Untersuchung angeblich nicht fristgerecht durchgeführt habe. Das Landratsamt beruft sich auf den Wortlaut der BVDV-Verordnung. Dem steht jedoch das Tierschutzgesetz entgegen, welches die grundlose Tötung eines gesunden Tieres verbietet.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 12.06.2013 (Az. M 18 K 12.1071) festgestellt, dass die Anordnung des Landratsamtes rechtswidrig war.
Dabei stellt das Verwaltungsgericht München klar, dass die in § 5 Abs. 1 BVDV-VO getroffene Regelung, wonach ein persistent infiziertes Tier unverzüglich durch den Tierhalter zu töten ist, das LRA nicht berechtigt, eine Tötungsanordnung auszusprechen. Auch eine Tötungsanordnung auf Grundlage des TierSG ist in vorliegendem Fall nicht möglich. Sobald ein negatives Ergebnis vorliegt, kann eine Tötung nicht angeordnet werden. Der Tierschutz (Art. 20a GG) steht dem entgegen. Maßgeblich ist ein tatsächliches, negatives Untersuchungsergebnis, nicht gesetzliche (fiktive) Fristen. Sinn und Zweck der BVDV-VO ist der Schutz von gesunden Rindern vor einer persistenten Infektion mit dem BVD-Virus. Sinn und Zweck der Verordnung kann es daher gerade nicht sein, nachweisbar gesunde Tiere zu töten. Dies unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Tier tatsächlich mit einem negativen Ergebnis untersucht wurde.
Sie haben Fragen. Wir geben Ihnen Antworten.