Bayerische Tierseuchenkasse: BeitraGssatzungen unwirksam
Auf den Normenkontrollantrag von vier bayerischen Rinderhaltern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 02.05.2017 die Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse für die Jahre 2009, 2010 und 2011 antragsgemäß für unwirksam erklärt.
Pflichtbeitrag der Tierhalter
Die von den Rechtsanwälten Schneider & Collegen vertretenen Antragsteller sind Rinderhalter. Als solche sind sie gesetzlich verpflichtet, Beiträge an die Bayerische Tierseuchenkasse zu entrichten. Die Tierseuchenkassen der Bundesländer sind nach dem Bundesgesetz ausschließlich zuständig für die Leistungen von Entschädigungen von Tierverlusten. Tatsächlich finanzieren die Tierseuchenkassen und vorliegend die Bayerische Tierseuchenkasse jedoch seit jeher maßgeblich nicht nur die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen aus den Mitgliedsbeiträgen, sondern zahlreiche andere Maßnahmen. Die Tierseuchenkassen berufen sich darauf, dass ihnen dies der Landesgesetzgeber, also im vorliegenden Fall der Freistaat Bayern erlaube. Die Antragsteller beriefen sich darauf, dass sogar Doktorarbeiten für Tierärzte aus Mitteln der Tierseuchenkasse, also mit den Beiträgen der Tierhalter finanziert wurden. Vor allem aber finanziert die Bayerische Tierseuchenkasse mit den Beiträgen sog. Tiergesundheitsmaßnahmen, welche der Staat gesetzlich den Tierhaltern vorschreibt (Zwangsimpfungen, Untersuchungen, u.a.). Hiergegen wandten sich die Antragsteller. Sie führten an, dass von ihnen Beiträge nur dann erhoben und eingezogen werden könnten, wenn eine konkrete gesetzliche Grundlage dies ermögliche. Eine gesetzliche Grundlage, die eine Mittelverwendung auch für sog. Tiergesundheitsmaßnahmen vorsieht, existiert aus Sicht der Antragsteller nicht. Für die über Jahrzehnte, insbesondere in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eingezogenen Beiträge fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage. Die Beitragseinziehung der Bayerischen Tierseuchenkasse war insbesondere in diesen Jahren aus Sicht der Antragsteller rechtswidrig. In diesen Zeiträumen hatte die Bayerische Tierseuchenkasse in erheblichem Umfang Maßnahmen, wie z.B. die Zwangsimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und andere Untersuchungen (BVDV, TBC) mit den Beiträgen der Tierhalter finanziert. Erst diese Finanzierung „durch die Tierseuchenkasse“ ermöglichte es dem Staat die Zwangsmaßnahmen gegen die Tierhalter durchzuführen. Allein im Zuge der Zwangsimpfung gegen die Blauzungenkrankheit verendeten zahllose Tiere als Folge dieser sog. Tiergesundheitsmaßnahme.
gesetzmäßige Verwendung von Beiträgen
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens verweigerte die Bayerische Tierseuchenkasse auch Auskunft darüber, in welcher Höhe sie Mittel für welche Maßnahmen verwendet. So ist bis heute für die Antragsteller nicht bekannt, in welcher Höhe ihre Beiträge für die gesetzlich vorgesehene Entschädigung von Tierverlusten verwendet wurden und in welcher konkreten Höhe ihre Beiträge für andere Maßnahmen verwendet wurden. Die Bayerische Tierseuchenkasse berief sich im Verfahren darauf, dass Vertreter der Tierhalter (Berufsverbände) intern die Beitragsverwendung prüfen könnten. Dies sei ausreichend. Ein Informationsrecht des einzelnen Mitglieds und Beitragszahlers könne es nicht geben. Überdies verwies die Bayerische Tierseuchenkasse darauf, dass ihre Jahresabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt würden. Auch dies sei ein Beleg für die korrekte Mittelverwendung. Tatsächlich findet jedoch eine Kontrolle nur eingeschränkt statt. Denn die zuständige Rechtsaufsicht des Bayerischen Tierseuchenkasse (das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) verzichtet seit Jahren auf eine Prüfung.
Beitragssatzungen unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteilen vom 02.05.2017 die
- Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2009 (Urteil vom 02.05.2017, Az. 20 N 15.1693)
- Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2010 (Urteil vom 02.05.2017, Az. 20 N 14.2305)
- Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2011 (Urteil vom 02.05.2017, Az. 20 N 15.353)
für unwirksam erklärt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in dem bislang herangezogenen Landesgesetz keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. Pressemitteilung des BayVGH vom 03.05.2017).