Tuberkulose-Bekämpfung Bayern

Der letzte Stand:

In Oberbayern wurden nunmehr sämtliche, zum Teil geänderte Allgemeinverfügungen aufgehoben. Gleiches gilt für Einzelbescheide, die entweder in den gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig aufgehoben wurden oder von den jeweiligen Behörden zurückgenommen wurden. Eine Untersuchungsverpflichtung besteht in Oberbayern aktuell nicht mehr. Die von der Kanzlei Schneider & Collegen vertretenen Betroffenen konnten damit ihr Ziel, ihre Tiere nicht auf Rinder-TBC untersuchen lassen zu müssen, erreichen.

Im Oberallgäu und im Unterallgäu existieren aktuell Allgemeinverfügungen, die im Wesentlichen eine Untersuchungsverpflichtung für sog. Almtiere regeln. Im Ostallgäu bemüht sich das zuständige Landratsamt noch immer, eine flächendeckende Untersuchung durchzusetzen.

Zuletzt wurde als Ergebnis der gerichtlich geführten Diskussionen um die Verwendung einer sterilen Kanüle je Tier bei der Durchführung der Untersuchung auf Rinder-TBC auf Betreiben der bayerischen Behörden die Übersetzung der einschlägigen Richtlinie 64/432/EWG Anhang B, Ziffer 2.2.5.1 am 15.11.2014 geändert.

Geregelt ist nunmehr:

„2.2.5.1. Vorgehensweise:

 […] Dazu kann die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten eingeführt werden. Danach muss an der Injektionsstelle eine kleine, linsenförmige Quaddel palpierbar sein. Die Hautfaltendicke an jeder Injektionsstelle 72 (+/- 4 Std.) Stunden nach der Injektion messen und aufzeichnen“

An der Untersuchung mit einer sterilen Kanüle ändert die Übersetzungsanpassung – obgleich von den Behörden beabsichtigt –  nichts.

Die vormaligen Entwicklungen:

Gerichtliche Entscheidungen in Sachen TBC:

  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ordnet mit Beschluss vom 03.04.2014 (Az. 20 CS 14.631) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein vom Landratsamt Traunstein angedrohtes Zwangsgeld an. Das Landratsamt Traunstein hatte einem Tierhalter ein Zwangsgeld in Höhe von EURO 5.000,00 (EUR 100,00 pro Tier) angedroht, sollte nicht binnen einer bestimmten Frist der Bestand auf Rindertuberkulose untersucht sein. In der Entscheidung stellt der BayVGH klar, dass die Androhung des Zwangsgeldes durch das Landratsamt Traunstein rechtswidrig war. Das Landratsamt Traunstein läßt Tierbestände durch Hoftierärzte untersuchen. Dafür fehlt eine entsprechenden Rechtsgrundlage.
  • Das Verwaltungsgericht Augsburg in erster Instanz, sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in zweiter Instanz haben mit Beschlüssen vom 25.03.2014 (Az. Au 1 S 14.491 und 20 CS 14.651) entschieden, dass die Untersuchung eines Tierbestandes auf Rindertuberkulose durch das Veterinäramt nur unter der Maßgabe erfolgen darf, dass für jedes zu untersuchunde Tier eine sterile Kanüle zu verwenden ist. Untersucht werden dürfen nur Tiere mit einem Alter von über 24 Monaten, nicht wie vom Landratsamt Oberallgäu behauptet von über 12 Monaten.
  • Das Verwaltungsgericht Augsburg in erster Instanz, sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in zweiter Instanz haben mit Beschlüssen vom 25.03.2014 (Az. Au 1 S 14.488 und 20 CS 14.649) entschieden, dass die Untersuchung eines Tierbestandes auf Rindertuberkulose durch das Veterinäramt nur unter der Maßgabe erfolgen darf, dass für jedes zu untersuchunde Tier eine sterile Kanüle zu verwenden ist. Untersucht werden dürfen nur Tiere mit einem Alter von über 24 Monaten, nicht wie vom Landratsamt Oberallgäu behauptet von über 12 Monaten.
  • Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in einem Eilverfahren (Az. Au 1 S 13.383) mit Beschluss vom 17.05.2013 festgestellt, dass die Klage eines Tierhalters gegen eine durch das Landratsamt Oberallgäu verhängte Milchsperre aufschiebende Wirkung hat.
  • Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in einem Eilverfahren (Az. Au 1 S 13.385) mit Beschluss vom 13.05.2013 festgestellt, dass die Klage eines Tierhalters gegen die Aberkennung des Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ durch das Landratsamt Oberallgäu aufschiebende Wirkung hat.

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Die rechtlichen Grundlagen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Einzelne Allgemeinverfügungen von Landkreisen (weitere erlassen, jedoch nicht online verfügbar):

Weitere nützliche Links: