Gashochdruckleitung Burghausen-Finsing
— aktueller Sachstand —
Nach Erhebung von umfassenden Einwendungen für Betroffene durch Schneider & Collegen Rechtsanwälte München PartG mbB im Planfeststellungsverfahren, fanden inzwischen Erörterungstermine mit der für die Prüfung des Vorhabens zuständigen Regierung von Oberbayern, den betroffenen Behörden und Einwendungsführern statt. Die Regierung von Oberbayern hat am 15.02.2016 unter dem Aktenzeichen 21-3323-1-11 den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Gashochdruckleitung Burghausen-Finsing (Monaco I) erlassen. Hier gelangen Sie zu den von der Regierung von Oberbayern online veröffentlichen Dokumenten:
Unsere Mandanten haben auf dem Postweg ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses erhalten. In diesem Schreiben finden unsere Mandanten die jeweilige anonymisierte Einwendungsnummer unter welche die Beurteilung ihrer persönlichen und individuellen Einwendungen behandelt wurde. Postalisch wurden unsere Mandanten konkret informiert über:
- die Berücksichtigung ihrer Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss und deren Umsetzung z.B. durch einen geänderten Trassenverlauf
- die laufende Rechtsbehelfsfrist
- Erfordernisse und Erfolgsaussichten einer Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses
- den aktuellen Verhandlungsstand zu Entschädigungsvereinbarungen
Hintergrund
Die Rechtsanwälte Schneider & Collegen München vertreten betroffene Grundstückseigentümer, landwirtschaftliche Betriebsinhaber, Pächter und dinglich Berechtigte im Rahmen des abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens und des derzeit laufenden Planfeststellungsverfahrens für die von der bayernets GmbH geplante Gashochdruckleitung zwischen Burghausen und Finsing bzw. Finsing und Amerdingen, bayernets-Projekt-Nr. T94510.
Nach § 44 EnWG waren die von einer möglichen Trasse Betroffenen grundsätzlich zur Duldung von vorbereitenden Maßnahmen der Planung und der Baudurchführung verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen zählten unter anderem notwendige Vermessungen und Boden- bzw. Grundwasseruntersuchungen.
Zur Vermeidung von angedrohten Duldungsanordnungen hatten wir für unsere Mandanten detaillierte Vereinbarungen ausgehandelt. Im Sinne unserer Mandanten konnte dabei eine auf Kosten der Unternehmerin vor der Maßnahme durchzuführende und zu dokumetierende Beweissicherung vereinbart werden. Klar geregelt wurden zudem Entschädigungsansprüche unserer Mandanten und Pflichten der Unternehmerin im Hinblick auf die Durchführung und Abwicklung der Maßnahmen.